Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: Januar 2026

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Mietverhältnisse, bei denen die NUVO GmbH, Liebigstraße 16, 52070 Aachen („Vermieter“) einem Kunden („Mieter“) Fahrzeuge zur entgeltlichen Nutzung im Rahmen eines Auto-Abo-Modells überlässt.

1.2 Die NUVO GmbH vermietet Fahrzeuge ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Die Vermietung an Verbraucher ist ausdrücklich ausgeschlossen.

1.3 Der Vermieter kann für Teile der Leistungserbringung Partnerunternehmen einsetzen, insbesondere für Fahrzeugauslieferung, Rücknahme oder Versicherung.

1.4 Diese AGB gelten zwischen  dem Vermieter und dem Mieter, soweit nicht besondere individuelle Abreden getroffen werden. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn  der Vermieter diesen nicht gesondert widerspricht. Soweit in diesen AGB keine Regelung getroffen ist, gelten nicht die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters, sondern die gesetzlichen Regelungen.


2. Vertragsschluss

2.1 Angebote auf der Webseite oder auf Drittplattformen stellen keine verbindlichen Angebote seitens des Vermieters dar, sondern dienen der Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Angebotes durch den Mieter.

2.2 Der Mietvertrag kommt zustande durch:

2.2.1 beiderseitige digitale oder schriftliche Unterzeichnung eines Vertragsdokuments oder

2.2.2 Abschluss eines Online-Bestellvorgangs durch verbindliche Absendung des Mietangebots durch den Mieter und ausdrückliche Annahme durch den Vermieter per E-Mail. 

2.3 Der Mietvertrag besteht für die im Mietvertrag festgelegte Dauer.

2.4 Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache. Dies ist auch die maßgebliche Sprache für das Vertragsverhältnis und die Kommunikation mit dem Vertragspartner.

2.5 Für den Vertragsschluss ist es erforderlich, dass der Mieter seinen Geschäftssitz in Deutschland hat. Der Mieter muss zudem über eine gültige im europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte bzw. anderweitig in Deutschland anerkannte Fahrerlaubnis verfügen, die nachzuweisen ist. Da es sich bei dem Mieter um eine juristische Person handelt, gilt dieses Erfordernis für den primären Nutzer. 


3. Leistungen

3.1 Der Vermieter stellt dem Mieter das im Mietvertrag aufgeführte Fahrzeug während der Vertragszeit zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen zur entgeltlichen Nutzung zur Verfügung.

3.2 Das Fahrzeug wird dem Mieter mit Warndreieck, Verbandskasten, Umweltplakette sowie jahreszeitgerechter Bereifung zugelassen und verkehrsbereit zur Verfügung gestellt. Die Auswahl des jeweiligen Reifentyps für die vereinbarte Vertragslaufzeit obliegt dem Vermieter. Der Vermieter ist berechtigt, ganzjährig wintertaugliche Bereifung zur Nutzung bereitzustellen. Reifen gelten als wintertauglich, wenn sie mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramme mit Schneeflocken) gekennzeichnet sind. Der Mieter ist bei einer achtfach-Bereifung ab Werk verpflichtet, beide Radsätze bei der Fahrzeugabholung anzunehmen sowie den nicht benötigten Radsatz auf Kosten des Mieters bei einem von ihm ausgewählten Reifenpartner in der Nähe seines Geschäftssitzes einzulagern. Bei Fahrzeugrückgabe hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, beide Radsätze bei der Fahrzeugübergabe zurückzugeben.Sollte im Fahrzeug keine Bedienungsanleitung vorhanden sein, kann diese auf der Hersteller-Webseite in digitaler Form heruntergeladen werden.

3.3 Der Mietvertrag bestimmt die von dem vereinbarten Entgelt umfasste Anzahl an Kilometern (Freikilometer). Fährt der Mieter mehr als die vereinbarten Freikilometer, so hat der Mieter die im Mietvertrag vereinbarten Kosten für Mehrkilometer zu tragen:
- Die Mehrkilometer werden nach dem Vertragsende abgerechnet und dem Mieter in Rechnung gestellt. Minderkilometer werden nicht vergütet.
- Führen die Mehrkilometer aufgrund der Laufleistung zu einer zusätzlichen fälligen Inspektion (Inspektionsintervalle nach Herstellervorgabe), sind die Kosten hierfür vom Mieter zu tragen.
- Wenn im Einzelfall die Vertragslaufzeit bzw. die Nutzungsdauer durch Vereinbarung oder Kündigung verkürzt wird, reduzieren sich die vereinbarten Freikilometer anteilig entsprechend der verkürzten Vertragslaufzeit bzw. Nutzungsdauer. Dies gilt nicht im Fall einer durch eine Pflichtverletzung des Mieters veranlasste Kündigung des Vermieters.
- Überschreitet der Mieter die zulässige Gesamtkilometerzahl, hat er zudem den durch die erhöhte Nutzung entstandenen Minderwert des Fahrzeuges zu erstatten sowie etwaige durch die oder im Zuge der Überschreitung anfallenden Kosten zu übernehmen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass er die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, den Minderwert des Fahrzeuges nach Fahrzeugrückgabe durch einen neutralen Gutachter auf Kosten des Mieters ermitteln zu lassen.

3.4 Wartungskosten sind inklusive, sofern die zulässigen Höchstkilometer nicht überschritten werden.

3.5 Ersatz für Reifen und Bremsen ist bei einer Laufzeit von 0-12 Monaten und bis 24.000 km Laufleistung nicht im Tarif enthalten und daher vom Mieter zu tragen.

3.6 Alle Aufwendungen, die mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbunden sind, wie Verbrauchsstoffe, Treibstoff/Strom, AdBlue, Motoröl, Scheibenwasser, Kühlflüssigkeit etc. gehen zu Lasten des Mieters.

3.7 Kosten für Mautgebühren sowie Kosten für die mit dem Mietfahrzeug begangenen Ordnungswidrigkeiten sind nicht Teil des Mietvertrages und in diesem Leistungsumfang nicht
inkludiert. Die Kosten hierfür trägt der Mieter.


4. Berechtigung zur Nutzung / Zweitfahrer

4.1 Da es sich bei dem Mieter um eine juristische Person handelt, erstreckt sich die Nutzungsberechtigung auf seine Mitarbeiter sowie auf die mit dem jeweiligen Mitarbeiter in Lebensgemeinschaft stehende, im selben Haushalt lebende Personen und dessen Familienangehörigen ersten Grades. 

4.2 Eine Nutzungsüberlassung an anderweitige Personen als den in Z. 4.1 genannten Personenkreis bedarf der vorherigen Anzeige und schriftlichen Zustimmung durch den Vermieter.

4.3 Fahrer müssen mindestens 18 Jahre alt sein und seit mindestens zwei Jahren eine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis besitzen.

4.4 Der Mieter hat auf Verlangen entsprechende Nachweise vorzulegen.

4.5 Bei Entzug oder Verlust der Fahrerlaubnis eines Fahrers oder eines nutzungsberechtigten Dritten erlischt unmittelbar dessen Fahrberechtigung für das Mietfahrzeug für die Dauer des Verlustes oder Entzuges. Dies gilt auch für ein Fahrverbot. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die in Z. 4.3 genannten Voraussetzungen von allen Fahrern und nutzungsberechtigten Dritten eingehalten werden. Der Mieter hat das Verschulden der Fahrer und nutzungsberechtigter Dritter wie eigenes Verschulden zu vertreten.

4.6 Für die Fahrzeuge der Marke Mercedes, BMW und Audi ist die geographische Nutzung erlaubt in Belgien (BE), Dänemark (DK), Finnland (FI),Frankreich (FR), Italien (IT), Liechtenstein (LI), Luxemburg (LU), Monaco (MC), Niederlande (NL), Norwegen (NO), Österreich (AT), Portugal (PT), Spanien (ES), Schweden (SE), Schweiz (CH).

4.7 Für Fahrzeuge der anderen Marken ist die geographische Nutzung erlaubt in: Belgien (BE), Dänemark (DK), Finnland (FI),Frankreich (FR), Liechtenstein (LI), Luxemburg (LU), Monaco (MC), Niederlande (NL), Norwegen (NO), Österreich (AT), Portugal (PT), Spanien (ES), Schweden (SE), Schweiz (CH), Italien (IT), Kroatien (HR), Polen (PL), Slowakei (SK), Slowenien (SI),Tschechien (CZ) und Ungarn (HU).Erfolgt eine Auslandsnutzung ohne Zustimmung und entstehen hierdurch Vertragsstrafen, Kosten oder sonstige Forderungen durch Dritte, ist der Mieter verpflichtet, diese vollständig zu übernehmen. Der Vermieter ist berechtigt, entsprechende Beträge weiterzuberechnen.


5. Nutzungsentgelt/Gebühren/Kosten und Zahlungsbedingungen

5.1 Die Höhe der vom Mieter zu zahlenden monatlichen Nutzungsentgelte ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. der Vertragsbestätigung. Eine Teilzahlung ist grds. ausgeschlossen. Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

5.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist das vereinbarte Nutzungsentgelt am ersten Tag des jeweiligen Vertragsmonats im Voraus zu bezahlen. Der Vertragsmonat beginnt am Tag der Übergabe und dauert 30 Tage. Dies gilt auch für die jeweiligen Folgemonate. Die nachfolgenden Monate werden entsprechend fortlaufend mit 30 Tagen berechnet. Bei von vollen Monaten abweichender Mietdauer erfolgt eine anteilige Abrechnung mit der letzten Mietrate.

5.3 Die Zahlung kann per Lastschrift oder Kreditkarte erfolgen. 
Soweit im Rahmen des Bestellprozesses nicht anderweitig angegeben, hat der Mieter das vereinbarte Nutzungsentgelt per SEPA- Lastschrift zu leisten. Der Mieter hat hierzu ein SEPA- Lastschriftmandat zugunsten des Vermieters einzurichten. Der Mieter ermächtigt den Vermieter, das SEPA-Lastschriftmandat für sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien anfallenden Gebühren, Kautionszahlungen, Nutzungsentgelte und sonstige Zahlungen (z.B. bei Bußgeldern) zu verwenden.
Der Mieter erhält eine Vorabinformation zum SEPA-Einzug spätestens zwei Tage vor dem Fälligkeitstermin. Bei wiederkehrenden Leistungen mit gleichen Lastschriftbeträgen genügt eine einmalige Unterrichtung des Mieters vor dem ersten Lastschrifteinzug und die Angabe der Fälligkeitstermine. Der Mieter sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Mieters, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch den Vermieter verursacht wurde. Es werden nur europäische IBAN-Kontoverbindungen akzeptiert.

Im Fall einer Rücklastschrift im Rahmen eines Lastschrifteinzuges, die der Mieter zu vertreten hat, hat der Mieter pauschal eine Vertragsstrafe in Höhe von 50,00 Euro zu zahlen. 

5.4 Sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, erhebt der Vermieter für die Bearbeitung von zugegangenen Bußgeldern, Maut- und Verwaltungsgebühren sowie anderen mit dem Fahrzeug bzw. der Nutzung des Fahrzeuges entstehenden Aufwendungen pro Vorgang eine Bearbeitungspauschale von € 20,00 netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Falls ein Vorgang deutlich aufwendiger und komplexer für den Vermieter ist als der Regelfall, behält sich der Vermieter das Recht vor, diesen nach tatsächlichem Aufwand abzurechnen.


6. Zahlungsverzug

6.1 Der Mieter gerät in Zahlungsverzug, wenn die monatliche Rate zum vereinbarten Termin nicht eingegangen ist oder die SEPA-Lastschrift rückbelastet wird. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Mieter zur Zahlung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verpflichtet.

6.2 Gerät der Mieter mit der Zahlung einer fälligen Mietrate oder eines nicht unerheblichen Teils (mehr als 20 %) hiervon länger als 14 Kalendertage in Verzug, ist der Vermieter berechtigt,das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen, unddie sofortige Herausgabe des Fahrzeugs zu verlangen.

6.3 Nach Ausspruch der Kündigung ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, in vertragsgemäßem Zustand an den Vermieter oder an einer von dieser benannten Stelle zurückzugeben.

6.4 Kommt der Mieter dieser Rückgabeverpflichtung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters in Besitz zu nehmen oder durch Dritte sicherstellen zu lassen.

6.5 Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen Mietausfall, Kosten der Wiederinbesitznahme, Abschleppung, Sicherstellung oder Wertminderung, bleibt unberührt.

6.6 Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht, sofern der Mieter die Zahlung schuldhaft nicht leistet oder erkennbar ist, dass er seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen wird.


7. Fahrzeugübergabe Mängelanzeige

7.1 Die Parteien vereinbaren im Rahmen des Bestellprozesses einen unverbindlichen Liefertermin, an dem das gebuchte Mietfahrzeug vom Vermieter oder einem vom Vermieter beauftragten Dritten an die Wunschadresse des Mieters in Deutschland geliefert und dem Kunden übergeben werden soll. Die Höhe der Liefergebühr ist der Vertragsbestätigung/dem Mietvertrag zu entnehmen.
Wird der Liefertermin um sechs Wochen überschritten, kann der Mieter den Vermieter in Textform auffordern, das Fahrzeug innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern. Mit Zugang dieser Aufforderung gerät der Vermieter in Verzug. Die Rechte des Mieters bestimmen sich nach den gesetzlichen Verzugsregelungen.

7.2 Der Übergabetag wird zwischen den Parteien abgestimmt und dem Mieter durch den Vermieter  per E-Mail bestätigt. 

7.3 Die Verpflichtung des Vermieters zur Übergabe des Fahrzeugs entfällt, wenn und soweit der Vermieter nicht durch den Lieferanten des Fahrzeugs beliefert wird und die Gründe hierfür nicht zu vertreten hat und den Mieter über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich in Kenntnis gesetzt hat. In diesem Fall entfällt auch die Gegenleistungspflicht des Mieters. Der Vermieter hat dem Mieter unverzüglich alle etwaig geleisteten Vorauszahlungen zu erstatten.

7.4 Der Zustand des Fahrzeuges ergibt sich aus dem bei der Übergabe des Fahrzeuges zu erstellendem Übergabeprotokoll. Das Protokoll wird Bestandteil des Mietvertrages.

7.5 Bei Übergabe des Mietfahrzeugs erhält der Mieter neben dem Mietfahrzeug auch mindestens einen Fahrzeugschlüssel und die erforderlichen zugehörigen Dokumente (Original oder Kopie des Fahrzeugscheins, Kundendienstheft).

7.6 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich nach Übernahme auf Mängel, Beschädigungen und Vollständigkeit zu prüfen und Beanstandungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Spätere Reklamationen werden nur bei versteckten Mängeln berücksichtigt.

7.7 Die Fahrzeugübergabe erfolgt nur bei Vorlage einer gültigen Fahrerlaubnis und eines amtlichen Ausweises, beides im Original. Für den Fall, dass der Mieter das Fahrzeug nicht selbst entgegennimmt, sind eine Vollmacht des Mieters sowie dessen Ausweis und Führerschein in Kopie zusätzlich vorzulegen.
Der Mieter bleibt zur Zahlung des Mietpreises auch für den Fall verpflichtet, dass eine Übergabe des Fahrzeugs nicht vorgenommen werden kann, weil die entsprechende nachzuweisende Fahrerlaubnis nicht vorliegt.

7.8 Der Vermieter behält sich vor, die Übergabe des Mietfahrzeugs von der Zahlung der vereinbarten Kaution und/oder der ersten Monatsmiete abhängig zu machen.


8. Annahmeverzug und Nichtabnahme

8.1 Der Mieter ist bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen zur Übernahme des Fahrzeugs verpflichtet.

8.2 Übliche, im Rahmen der Zustellung des Fahrzeugs an den Mieter erfolgte Verunreinigungen (insbesondere Fliegen/Insekten, Spritzschmutz, u.ä.) sind vom Mieter zu dulden und stellen keinen Grund dar, die Abnahme des Fahrzeugs zu verweigern. Nimmt der Mieter das ihm zugestellte Fahrzeug aus nicht rechtfertigenden Gründen nicht ab, trägt er die Kosten der erfolglosen Zustellung in vereinbarter Höhe. Darüber hinaus trägt der Mieter die Kosten für die durch die Annahmeverweigerung entstandene Rückführung in selber Höhe und die Kosten einer gegebenenfalls erneuten Zustellung, es sei denn, der Mieter weist nach, dass er das Fehlschlagen der ersten Übergabe oder das Fehlschlagen des jeweiligen Ersatztermins nicht zu vertreten hat.

8.3 Nimmt der Mieter das Fahrzeug nicht an, kann der Vermieter dem Mieter eine angemessene Nachfrist zur Abnahme des Fahrzeugs setzen. Kommt der Mieter seiner Verpflichtung zur Übernahme des Fahrzeugs auch innerhalb der gesetzlichen Nachfrist nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und eine Schadenspauschale i.H.v. 3 Nettomonatsmieten zu verlangen. Anderweitige gesetzliche Rechte und Ansprüche des Vermieters infolge des Annahmeverzuges bleiben unberührt.
Der Mieter hat die Möglichkeit, dem Vermieter zum Zwecke der Schadenminderung vor dem vereinbarten Übergabetermin einen Dritten zu benennen, der in den Mietvertrag unter Übernahme aller Rechte und Pflichten eintreten möchte. Der Vermieter behält sich eine Bonitätsprüfung des Dritten vor und ist berechtigt, den Eintritt des Dritten in den Mietvertrag aus berechtigten Gründen abzulehnen.


9. Nutzung des Fahrzeugs / Kilometerregelung / Auslandsnutzung

9.1 Das Fahrzeug darf nur im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen sowie pfleglich und fachgerecht und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt geführt und genutzt werden. Das Mietfahrzeug darf nur zum vertragsgemäßen Gebrauch auf befestigten Straßen und nur im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. 

9.2 Die folgenden Nutzungen sind untersagt:
- Weitervermietung oder gewerbliche Personenbeförderung
- Begehung von Straftaten
- Beförderung von leicht entzündlichen oder sonstigen gefährlichen Stoffen
- Teilnahme an Autorennen oder Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt sowie Fahrten auf Rennstrecken
- Nutzung unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten
- Fahrsicherheitstraining
- Tiertransporte ohne geeignete Transportbehältnisse
- gewerbliche Personenbeförderung
- Manipulation technischer Systeme des Fahrzeugs (Tuning o.ä)

9.3 Dem Mieter ist es untersagt, das Mietfahrzeug für gewerbliche Zwecke an Dritte zu überlassen. Der Versicherungsschutz und die Haftungsfreistellung für Kaskoschäden erlöschen in diesem Fall und können nicht auf Dritte übertragen werden.

9.4 Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen und optischen Veränderungen vornehmen.

9.5 Der Mieter verpflichtet sich, in gebotener Weise mitzuwirken, falls eine Vorführung oder Überlassung des Fahrzeugs erforderlich ist, um die Fahrtüchtigkeit, Verkehrssicherheit, Herstellergarantie oder den Werterhalt des Mietfahrzeugs sicherzustellen. Dies kann beispielsweise im Rahmen von Reparaturarbeiten, Wartungen, Inspektionen, Rückrufaktionen von Herstellern oder Ähnlichem erfolgen. Missachtet der Mieter diese Verpflichtung schuldhaft, ist er dazu verpflichtet, hierdurch verursachte Schäden zu tragen. 

9.6 Der Mieter hat das Fahrzeug von Rechten Dritter freizuhalten. Dies schließt behördliche Maßnahmen ein, wie beispielsweise eine Beschlagnahme oder ein Abschleppen des Fahrzeugs durch eine Ordnungsbehörde. Der Mieter wird den Vermieter im Fall eines Zugriffs unverzüglich benachrichtigen. Er trägt die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs, die nicht vom Vermieter verursacht wurden, soweit sie nicht von Dritten bezahlt worden sind.

9.7 Der Mieter verpflichtet sich sicherzustellen, dass das Mietfahrzeug ausschließlich in einem fahrtüchtigen und verkehrssicheren Zustand gefahren wird.

9.8 Der Mieter hat sicherzustellen, dass bei jeder Fahrt mit dem Mietfahrzeug alle notwendigen Dokumente und das erforderliche Sicherheitszubehör mitgeführt werden.

9.9 Der Mieter hat sicherzustellen, dass die oben genannten Verpflichtungen von sämtlichen Fahrern und nutzungsberechtigten Dritten eingehalten werden.

9.10 Zuwiderhandlung gegen die unter 9.1 bis 9.5 genannten Punkte führen zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht seitens des Vermieters.

9.11 Der Mieter ist nicht dazu befugt, ohne Zustimmung des Vermieters, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.


10. Verhalten bei Schäden, Pannen und Verlust oder Wartungsbedarf

10.1 Beschädigungen am Fahrzeug sind dem Vermieter (schaden@nuvo.de) vom Mieter unverzüglich anzuzeigen. 

10.2 Bei einem Schadensfall, in den weitere Unfallbeteiligte involviert sind und / oder Sachgegenstände Dritter beschädigt wurden, ist in jedem Fall die Polizei zum Schadensort hinzuzurufen, unabhängig davon, ob der Mieter den Schaden verursacht hat oder nicht. Neben dem Schadenformular hat der Mieter
dem Vermieter in diesem Fall den von der Polizei erstellten Unfallbericht zu übermitteln, aus dem Unfallhergang und die Verantwortlichkeit der Unfallverursachung hervorgeht und aussagefähige Bilder vom Schaden bzw. Schadenshergang. Wenn es weitere Zeugen für den Unfall gibt, sind diese vom Mieter an den Fahrzeuggeber ebenfalls namentlich zu benennen. Im Nachgang ist der Mieter verpflichtet gegenüber dem Vermieter oder einem beauftragten Dritten Auskunft zum Unfall und dem Unfallhergang zur sachgerechten Bearbeitung zu erteilen.

10.3 Der Vermieter stellt dem Mieter nach Eingang der Schadenmeldung weitere Informationen zum weiteren Ablauf, insbesondere zur genauen Schadensfeststellung, Reparatur und Überlassung eines Ersatzfahrzeugs zur Verfügung. Hat der Mieter den Unfall bzw. Schaden schuldhaft verursacht, steht dem Mieter während der Ausfallzeit des Fahrzeuges (z.B. für die Schadensfeststellung bzw. Reparatur) kein Anspruch auf kostenfreie Bereitstellung eines Ersatzfahrzeug zu.

10.4 Der Mieter hat im Schadenfall alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadensfalles und des Umfangs seiner Haftungsfreistellung im Rahmen der Kaskoversicherung erforderlich ist, sowie nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Die schließt insbesondere folgende Pflichten ein: Der Mieter darf den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlichen erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und/oder die gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten.Der Mieter darf kein Schuldanerkenntnis abgegebenDer Mieter muss etwaige Nachfragen vom Vermieter und den vom Vermieter beauftragten Dienstleistern zu den Umständen des Schadensfalls und zum Umfang des Schadens wahrheitsgemäß und vollständig beantworten und auf Aufforderung eine Begutachtung des Mietfahrzeugs ermöglichen.Der Mieter muss bei Diebstahl oder sonstigem Fahrzeugverlust im Ausland sowohl die lokale Polizei als auch die Polizei in Deutschland informieren.Der Mieter muss die für die Aufklärung und/oder Minderung des Schadens erforderlichen zumutbaren Weisungen vom Vermieter befolgen.

10.5 Alle Beauftragungen für Schadensfeststellung und Reparaturen erfolgen ausschließlich durch den Vermieter. Bei Selbstvornahme der Reparatur durch den Mieter oder nicht mit dem Vermieter abgestimmte Beauftragungen Dritter haftet der Vertragspartner für alle aus der eigenständigen Beauftragung entstehenden Mängel und Schäden in voller Höhe. Ein durch den Unfall oder der Reparatur bedingter Nutzungsausfall des Fahrzeuges, entbindet den Mieter nicht von der Zahlung des vereinbarten monatlichen Nutzungsentgeltes gemäß Mietvertrag.

10.6 Bei einem Totalschaden, der von einem unabhängigen Sachverständigen festgestellt wurde, ist durch den Mieter ein mögliches verfügbares Folgefahrzeug individuell mit dem Ver ieter abzustimmen. Für das Folgefahrzeug wird ein neuer Mietvertrag abgeschlossen. Der Mietvertrag des Fahrzeuges, das vom Totalschaden betroffen ist, wird in jedem Fall beendet.

10.7 Reparaturen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden.

10.8 Sollte das Fahrzeug im Mietzeitraum wartungsbedürftig sein (bspw. Inspektion, Einfahrkontrolle, Aufleuchten eines Warnhinweises bzw. Inspektion im Cockpit, etc.) ist der Mieter verpflichtet, diese Wartung proaktiv mit dem Vermieter zu koordinieren und die Durchführung zu ermöglichen. Ggf. entstehende Folgekosten aus einer Nichteinhaltung einer benötigten Wartung sind vollständig vom Mieter zu tragen (insb. aber nicht ausschließlich Wertminderung, Garantieverlust).

10.9 Sollte das Fahrzeug von einer Rückrufaktion des Herstellers betroffen sein, erhält der Mieter diese Information vom Vermieter. Der Mieter vereinbart unverzüglich unter Rücksprache mit dem Vermieter einen Termin bei dem entsprechenden Handelspartner, damit das Fahrzeug termingerecht, spätestens binnen 14 Tagen, bei einem entsprechenden Handelspartner zur Behebung vorgeführt werden kann. Ansonsten kann der Verlust der Betriebserlaubnis drohen.


11. Versicherungsschutz, Haftung des Mieters

11.1 Das Fahrzeug ist mit einer Haftpflichtversicherung sowie einer Voll- und Teilkasko Versicherung abgesichert. Die Höhe der Selbstbeteiligung im Teil- und Vollkasko Schadensfall ist im Mietvertrag separat geregelt. Versichert ist der Vertragspartner. Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug, ist bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls bzw. Schadens ebenfalls Versicherungsschutz gegeben. 

11.2 Der Mieter haftet bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Vertragsverletzungen gegenüber dem Fahrzeuggeber nach den gesetzlichen Regelungen. 

11.3 Der Mieter haftet unbegrenzt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Gesetzesverstoß, Falschbetankung, Bedienfehlern oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

11.4 Die Haftung ist jedoch ausgeschlossen, soweit der Schaden durch die bestehenden Voll- bzw. Teilkaskoversicherungen abgedeckt ist und die im Mietvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung überschreitet.
Bei eigenverschuldeten Schäden ab einer Höhe € 5.000 greifen für einen sogenannten merkantilen Minderwert des Fahrzeugs keine Haftungsbeschränkungen zugunsten des Mieters. Der Vermieter behält sich in diesem Fall vor, im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs einen merkantilen Minderwert in Höhe von jeweils 10% des im Schadensgutachten bzw. der Reparaturkostenkalkulation festgelegten Werts geltend zu machen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass sich kein oder nur ein wesentlich geringerer merkantiler Minderwert ergibt. Die Ersatzpflicht setzt voraus, dass die Wertminderung dem Vermieter nicht im Rahmen einer bestehenden Versicherung erstattet wird.

11.5 Die übliche Abnutzung hat der Mieter nicht zu vertreten.

11.6 Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf persönliche Gegenstände des Mieters oder deren Verlust.


12. Haftung des Vermieters

12.1 Der Vermieter haftet nur im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Schadensersatzansprüche wegen einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Regelung für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind oder die eine Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Mieter riesig vertrauen darf. 

12.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

12.3 Soweit in Ziffer 12 nicht ausdrücklich abweichend geregelt, ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen.

12.4 Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

12.5 Darüber hinaus haftet der Vermieter für Sachmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass Schadensersatzansprüche nur im Rahmen von Ziffer 12.-12.4 bestehen. Etwaige Sachmängel sind gegenüber dem Vermieter unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug auf Verlangen zur Überprüfung und Durchführung von Reparaturen zur Verfügung zu stellen und diesbezügliche Hinweise des Vermieters zu befolgen.


13. Fahrzeugrückgabe

13.1 Soweit ein Termin und/oder Ort der Rückgabe nicht in der Vertragsbestätigung festgelegt  ist, vereinbart der Mieter vor Ablauf der Mietzeit mit dem Vermieter bzw. einem von dem Vermieter bestimmten Dritten einen Termin und Ort für die Rückgabe des Mietfahrzeugs.
Sollte der Mieter den vereinbarten Termin weder selbst noch durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen und diesem nicht bis mindestens 24 Stunden vorher abgesagt haben, so ist er dem Vermieter zum Kostenersatz verpflichtet. Die Folgen der verspäteten Fahrzeugrückgabe bleiben unberührt.

13.2 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug innen gesaugt, ausgeräumt und außen gereinigt zurückzugeben. Sollte das Fahrzeug nicht entsprechend gereinigt sein, so kann der Gutachter kein exaktes Gutachten erstellen. Die sich daraus ergebenden Mehrkosten für etwaige zusätzliche Gutachterkosten und die Reinigung des Fahrzeugs sind in vollem Umfang seitens des Mieters zu tragen und werden im Rahmen der Endabrechnung verrechnet. Für die Außenreinigung werden grundsätzlich 49,00 € sowie für die  Innenreinigung 49,00€ zzgl.. MwSt. fällig. Sollte im Einzelfall aufgrund des Zustands des Fahrzeugs bei Rückgabe eine intensivere Aufbereitung notwendig sein, sind darüber hinausgehende Kosten in tatsächlicher Höhe von dem Mieter  zu tragen.

13.3 Bei Fahrzeugrückgabe muss das Fahrzeug in einem vertragsgemäßen und vollständigen Zustand mit sämtlichen Unterlagen und Zubehörteilen, welche Vertragsgegenstand sind, zurückgegeben werden. Die Kosten für fehlendes Zubehör werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
Bei Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter oder dessen Beauftragten werden alle Schäden, die über die üblichen Gebrauchs- und Verschleißspuren hinausgehen, von einem sachkundigen Dritten, einem unabhängigen Sachverständigen, einem Fahrzeugbewerter oder einer Sachverständigenorganisation (TÜV o. ä.) (im Folgenden auch „Gutachter“)
in einem Rückgabeprotokoll/Zustandsbericht festgehalten.

13.4 Gemäß Ziffer 13.3 festgestellte Schäden, die laut den Rücknahmekriterien des Vermieters nicht als Gebrauchsspuren deklariert sind, werden gegenüber dem Mieter gemäß den vertraglichen Regelungen in Rechnung gestellt.

13.5 Kann die Zustandsprüfung bspw. Aufgrund von Verschmutzung oder Witterung nur nachträglich erfolgen, behält sich der Vermieter das Recht vor, ergänzend zum Übergabeprotokoll weitere Schäden geltend zu machen. Dies hat binnen 24 Stunden nach Rückgabe zu erfolgen. Diese Ergänzungen gelten als verbindlich, sofern nicht binnen 3 Werktagen widersprochen wird.

13.6 Eine fiktive Abrechnung der Schäden, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen, durch den Vermieter gegenüber dem Mieter ist grundsätzlich möglich.

13.7 Eine automatische Vertragsverlängerung findet nicht statt.

13.8 Erfolgt die Rückgabe des Fahrzeugs durch Verschulden des Mieters, wird ab dem 1. Tag eine Verspätungspauschale erhoben. In den ersten fünf Tagen beträgt diese die Höhe der geschuldeten Miete, ab dem 6. Tag werden zuzüglich zu diesem Betrag weitere 100,00 € zzgl. MwSt. pro Tag in Rechnung gestellt und sind vom Mieter zu tragen.


14.   Abtretung

14.1 Der Vermieter ist berechtigt, seine Zahlungsansprüche und sonstigen Forderungen gegen den Mieter einzeln oder in ihrer Gesamtheit an einen Dritten (z.B. ein Finanzierungspartner) abzutreten.

14.2 Soweit Zahlungsansprüche gegen den Mieter an einen Dritten abgetreten werden, kann der Vermieter vom Mieter verlangen, hierauf gerichtete Zahlungen ausschließlich an den Dritten zu leisten und dem Dritten zur Einziehung der Zahlungen ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.

14.3 Der Vermieter ist unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt, dem Dritten  die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage vorliegt, insbesondere Einwilligung des Kunden nach Art. 7 der DSGVO.

14.4. Der Mieter ist nicht berechtigt, seine Rechte aus der Vertragsbeziehungen mit dem Vermieter an einen Dritten abzutreten, außer der Vermieter hat dieser Abtretung vorher schriftlich zugestimmt. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.


15. Vertragsbeendigung / Kündigung, und Widerrufsrecht

15.1 Eine ordentliche Kündigung während der Vertragslaufzeit ist ausgeschlossen.

15.2 Eine außerordentliche Kündigung in Textform ist nur aus wichtigem Grund (§ 543 BGB) möglich. Ein wichtiger Grund, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn: 

15.2.1 Der Mieter bei Vertragsschluss in einem wesentlichen Punkt unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat, die Voraussetzungen gemäß Ziffer 4 bei Mieter nicht vorliegen.

15.2.2 Der Vermieter durch den Lieferanten des Mietfahrzeugs nicht oder nicht rechtzeitig beliefert wird. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Nichtlieferung oder nicht rechtzeitige Lieferung zu vertreten hat oder das Beschaffungsrisiko übernommen hat.

15.2.3 Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters derart verschlechtern oder zu verschlechtern drohen, dass ein Vertragsabschluss nicht erfolgt wäre;

15.2.4 Zahlungsverzug gemäß Ziffer 6 der AGB;

15.2.5 der Mieter oder anderer zur Führung des Fahrzeugs Berechtigter das Mietfahrzeug durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt;

15.2.6 vorsätzliche Beschädigung des Mietfahrzeugs

15.2.7 der Versuch uns einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft zu

15.2.8 verschweigen oder einen solchen zu verbergen.

15.2.8 Nutzung des Mietfahrzeuges bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftat

15.2.9 für den Vermieter die Fortsetzung aufgrund von Schäden am Mietfahrzeug unzumutbar ist. Dies gilt insbesondere, wenn
- der Reparaturaufwand bei Schadensfällen 10 Prozent des Fahrzeuglistenpreises übersteigt oder
- innerhalb der Vertragslaufzeit zwei oder mehr durch den Mieter verschuldete Schadensereignisse eintreten.
- Verstoß gegenüber Ziffer 9. aus den AGB
- Verstoß gegen die geografische Nutzung des Fahrzeugs     

15.3 Mit Wirksamwerden einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung erlischt das Besitzrecht des Mieters, weiterer Fahrer und nutzungsberechtigte Dritter. Der Mieter schuldet sodann die umgehende Rückgabe des Fahrzeugs und aller vom Vermieter überlassenen Dokumente und Gegenstände. Erfolgt die außerordentliche Kündigung durch den Vermieter aufgrund eines Umstandes, den der Mieter zu vertreten hat, trägt er den Schaden, der dem Vermieter durch die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses entstanden ist sowie die Kosten der Rückgabe und gegebenenfalls weitere daraus entstandene Kosten, insbesondere Kosten zur Sicherstellung des Mietfahrzeugs.

15.4 Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Herausgabefrist ist der Vermieter auf Kosten des Mieters berechtigt, das Mietfahrzeug in Besitz zu nehmen und auf Kosten des Mieters Ersatz für Schlüssel und Dokumente zu beschaffen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten.

15.5 Bei einer außerordentlichen Kündigung durch den Vermieter aufgrund der vorstehenden Kündigungsmöglichkeiten werden bereits geleistete Mietzahlungen nicht zurückerstattet.

15.6 Die stillschweigende Verlängerung eines ordentlich oder außerordentlich gekündigten Mietvertrages ist ausgeschlossen; § 545 BGB ist abbedungen.

15.7 Da der Mieter ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Der Mieter handelt bei Vertragsschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit. Eine Rückgabe oder Stornierung außerhalb der vertraglich vereinbarten Regelungen ist ausgeschlossen.

15.8 Eine vorzeitige Rückgabe ist grundsätzlich ausgeschlossen. Für den Fall der vorzeitigen Rückgabe des Fahrzeuges durch den Mieter verbleibt es beim vertraglich vereinbarten Mietpreisanspruch des Vermieters bis zum Ablauf der Mietzeit.


16. Telematik und Datenschutz

16.1 Der Vermieter wird personenbezogene Daten des Mieters und ggf. der berechtigten Fahrer verarbeiten, soweit er aufgrund gesetzlicher Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sich das aus einem berechtigten Interessen im Rahmen der Kfz-Vermietung ergibt. In Bezug auf Ihr Auskunftsrecht und weitere Rechte verweisen wir auf unsere Datenschutzinformationen und -erklärung als Anlage zum Mietvertrag sowie auf www.nuvo.de/datenschutz. Der Vermieter verpflichtet sich, die gespeicherten Daten ausschließlich im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis zu verwenden und unberechtigten Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Bearbeitung der persönlichen Daten erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

16.2 Für den Fall, dass Verkehrsverstöße bekannt werden, bei der Anmietung gemachte Angaben falsch sind, das gemietete Fahrzeug nicht nach Ablauf der ggf. verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder vom/von den Mietern abgegebene Zahlungszusagen nicht eingelöst werden oder Rückbuchungen erfolgen o.ä., ist der Vermieter berechtigt, die persönlichen Daten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen an berechtigte Dritte weiterzuleiten.

16.3 Da der Vermieter Fahrzeuge mit Ortungs- und Trackingsystemen einsetzt, wird darauf hingewiesen, dass diese Systeme ausschließlich im Bedarfsfall und bei berechtigtem Interesse zur Feststellung des Fahrzeugstandortes eingesetzt werden. Solche Fälle sind Verdacht auf Diebstahl, verspätete Rückgaben, Anzeichen für Unterschlagung, Unfälle oder Pannen. Weitere Informationen befinden sich in unserer Datenschutzerklärung. Hiermit erklärt sich der Mieter ausdrücklich einverstanden.


17. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

17.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

17.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Aachen.


18. Schlussbestimmungen

18.1 Sonstige Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Eine dieses Schriftformerfordernis ändernde oder aufhebende Vereinbarung bedarf ebenfalls der Schriftform. Das Schriftformerfordernis ist ebenfalls durch E-Mail gewahrt.

18.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.