
UVV-Prüfung beim Firmenwagen: Pflichten, Fristen und Checkliste
Für Unternehmen: was DGUV Vorschrift 70 verlangt, wer prüft und welche Pflichten bei Ihnen bleiben, egal wie der Wagen finanziert ist.

Jeder Firmenwagen, den Beschäftigte im Betrieb nutzen, muss regelmäßig auf seinen betriebssicheren Zustand geprüft werden. Dieser Ratgeber zeigt, was die DGUV Vorschrift 70 verlangt, wie oft und von wem geprüft wird, wie Sie die Prüfung vorbereiten und nachweisen und welche Pflichten auch bei Leasing und Auto-Abo beim Unternehmen bleiben.
Rechtsstand geprüft am 05.10.2026.
Was die UVV-Prüfung ist und für welche Fahrzeuge sie gilt
Die UVV-Prüfung ist die wiederkehrende Prüfung betrieblich genutzter Fahrzeuge auf ihren betriebssicheren Zustand. „UVV“ steht für Unfallverhütungsvorschrift, maßgeblich ist die DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ der Berufsgenossenschaften. Ihr § 57 Absatz 1 lautet: „Der Unternehmer hat Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.“
Wie die Prüfung abläuft, beschreibt der DGUV Grundsatz 314-003 (Ausgabe Januar 2023). Betriebssicherheit umfasst dort Verkehrs- und Arbeitssicherheit; die Hauptuntersuchung prüft vor allem die Verkehrssicherheit.
Die Pflicht gilt für alle Fahrzeuge, die Beschäftigte im Betrieb nutzen, unter anderem:
- Firmen- und Dienstwagen, auch mit privater Nutzung
- Poolfahrzeuge
- Transporter und andere Nutzfahrzeuge
- geleaste, gemietete und Abo-Fahrzeuge
- Anhänger
Ausgenommen sind nach § 1 Absatz 2 Nr. 12 DGUV Vorschrift 70 „dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge“, etwa der eigene Wagen für den Kundentermin. Die Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz, etwa Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung, gelten für solche Dienstfahrten trotzdem.
Alle Pflichten beim Firmenwagen auf einen Blick
Rechtsgrundlage, Frist und Zuständigkeit je Pflicht:
Selbstständig fahren dürfen nach § 35 DGUV Vorschrift 70 nur geeignete, zuverlässige und unterwiesene Beschäftigte ab 18 Jahren, die der Unternehmer dazu bestimmt hat.
Die Führerscheinkontrolle steht in keiner Unfallverhütungsvorschrift, sie folgt aus der Halterhaftung. Nach § 21 Absatz 1 Nr. 2 StVG macht sich strafbar, wer als Halter anordnet oder zulässt, dass jemand ohne die erforderliche Fahrerlaubnis fährt. Das Gesetz sieht dafür bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor, bei Fahrlässigkeit bis zu sechs Monate (§ 21 Absatz 2 Nr. 1 StVG). Ein festes Intervall schreibt das Gesetz nicht vor; in der Praxis kontrollieren viele Unternehmen halbjährlich und dokumentieren das.
Wie oft geprüft werden muss
Die UVV-Prüfung ist spätestens zwölf Monate nach der erstmaligen Verwendung oder nach der letzten Prüfung fällig, so steht es in Kapitel 4 des DGUV Grundsatzes 314-003. Kürzere Fristen legt das Unternehmen fest, wenn Einsatzbedingungen, Herstellerhinweise, Verschleiß oder gehäufte Unfälle und Mängel es verlangen.
Der Grundsatz empfiehlt, die Prüfung mit der Inspektion oder der Hauptuntersuchung zu verbinden. Die Inspektionsanzeige im Bordcomputer ersetzt aber keine selbst festgelegte Prüffrist. Planen Sie den Termin einige Wochen vor Ablauf ein, dann bleibt Zeit für Ersatzteile oder eine Nachprüfung.
Neue Fahrzeuge und Fahrzeugwechsel
Eine eigene Prüfung vor der ersten Übergabe schreibt § 57 DGUV Vorschrift 70 nicht vor; sein Absatz 2 regelt nur die Dokumentation. Die Zwölf-Monats-Frist beginnt mit der erstmaligen Verwendung. Betriebssicher muss das Fahrzeug trotzdem vom ersten Tag an sein, und die Fahrer müssen bestimmt und unterwiesen sein.
Anders bei Gebrauchtwagen oder übernommenen Fahrzeugen: Fehlt ein Prüfnachweis, ist unklar, wann die letzte Prüfung war. Dann ist eine UVV-Prüfung sinnvoll, bevor Beschäftigte den Wagen bekommen.
Wer die UVV-Prüfung durchführen darf
Prüfen darf nur ein Sachkundiger, im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung eine „zur Prüfung befähigte Person“. DGUV Grundsatz 314-003 verlangt eine technische Berufsausbildung, etwa als Kfz-Mechatroniker, Berufserfahrung mit Fahrzeugen und zeitnahe Prüfpraxis, aber keine feste Zahl an Berufsjahren. Bei Elektro- und Hybridfahrzeugen braucht der Prüfer zusätzlich eine Qualifikation für Hochvoltsysteme nach DGUV Information 209-093.
In der Praxis prüfen Vertragswerkstätten, freie Fachwerkstätten mit qualifiziertem Personal, Prüforganisationen wie TÜV, DEKRA, GTÜ oder KÜS sowie eigene Sachkundige in Unternehmen mit eigener Werkstatt. Fahrer oder Fuhrparkleitung dürfen nur prüfen, wenn sie selbst diese Qualifikation haben. Die tägliche Abfahrtskontrolle nach § 36 DGUV Vorschrift 70 ersetzt die Prüfung nicht.
Zählt die Inspektion in der Werkstatt als UVV-Prüfung?
Bei Pkw kann die Herstellerinspektion die UVV-Prüfung abdecken. Nach Kapitel 6.1 des Grundsatzes gilt die Prüfung als durchgeführt, wenn die Inspektion in einer qualifizierten Fachwerkstatt den verkehrssicheren Zustand nachweist und auch die Prüfung des arbeitssicheren Zustands ausweist, etwa der Ladungssicherung. Ein Stempel im Serviceheft allein weist das nicht aus.
Was bei der UVV-Prüfung eines Pkw geprüft wird
Die Prüfung besteht aus einer Ordnungsprüfung, die Unterlagen wie Betriebsanleitung und frühere Protokolle abgleicht, und einer technischen Prüfung durch Sicht-, Funktions- und Wirksamkeitsprüfung. Geprüft werden zwei Bereiche:
- Verkehrssicherheit: Bremsen, Lenkung, Reifen und Räder, Beleuchtung, Sicherheitsgurte und Sitze, Scheiben, Wischer und Spiegel.
- Arbeitssicherheit: Ladungssicherung mit Trennnetzen, Trenngittern, Abdeckungen und Zurrpunkten, Ersatzrad und Wagenheber, Zubehör, Werkzeug und Warnkleidung sowie nachträglich eingebaute Regale, Halterungen oder Technik.
Bei Elektro- und Hybridfahrzeugen kommen die Hochvoltkomponenten hinzu. Liegt eine mängelfreie HU nicht länger als zwölf Monate zurück, kann sich die UVV-Prüfung auf die Arbeitssicherheit beschränken, sonst wird zusätzlich die Verkehrssicherheit geprüft.
So bereiten Sie den Prüftermin vor
- Unterlagen bereitlegen: Zulassungsbescheinigung Teil I, letztes Prüfprotokoll und Betriebsanleitung.
- Pflichtausstattung prüfen: Warndreieck, Warnweste und Kfz-Verbandkasten nach DIN 13164 mit gültigem Haltbarkeitsdatum.
- Licht und Reifen kurz selbst checken: Defekte Leuchten oder abgefahrene Reifen fallen sonst als Mangel auf.
- Laderaum leeren: Ladungssicherung und Einbauten müssen zugänglich sein.
- Alte Mängel abhaken: Was im letzten Protokoll stand, sollte behoben sein.
Wie Sie die Prüfung nachweisen
Die Prüfung zählt nur, wenn sie dokumentiert ist. Nach § 57 Absatz 2 DGUV Vorschrift 70 hält das Unternehmen das Ergebnis schriftlich fest und bewahrt es mindestens bis zur nächsten Prüfung auf. Das Protokoll nennt nach Kapitel 6.4 des Grundsatzes unter anderem:
- Fahrzeugdaten wie Kennzeichen und Fahrzeug-Identifizierungsnummer
- Datum und Umfang der Prüfung
- Ergebnis und festgestellte Mängel
- Name und Unterschrift des Prüfers
Sinnvoll ist zusätzlich der Termin der nächsten Prüfung. Bewahren Sie Protokolle ruhig länger auf: Nach einem Unfall sind sie der Beleg, dass die Prüfung stattgefunden hat.
Für Fahrzeuge, die an wechselnden Orten eingesetzt werden, verlangt § 14 Absatz 7 BetrSichV einen Nachweis der letzten Prüfung am Einsatzort. Bewährt hat sich dafür die Prüfplakette im Fahrzeug, vorgeschrieben ist sie nicht.
Als Vorlage können Sie unser Muster-Prüfprotokoll als PDF nutzen, frei herunterladbar und ohne Anmeldung. Die prüfende Person kann auch ein eigenes Formular verwenden.
Checkliste: die UVV-Prüfung in sieben Schritten organisieren
- Fahrzeuge erfassen: alle betrieblich genutzten Pkw mit Datum der ersten Verwendung, letzter HU und letzter UVV-Prüfung.
- Fristen festlegen: je Fahrzeug höchstens zwölf Monate, kürzer bei hoher Beanspruchung.
- Termine bündeln: mit Inspektion oder HU zusammenlegen, Werkstattprotokoll auf Arbeitssicherheit prüfen.
- Prüfer auswählen: Qualifikation nachfragen, bei Elektroautos und Hybriden die Hochvolt-Qualifikation.
- Nachweis sichern: Protokoll bis zur nächsten Prüfung aufbewahren, Prüfplakette ins Fahrzeug.
- Mängel beheben: Fahrzeuge mit gefährdenden Mängeln nicht weiter einsetzen, bis die Mängel beseitigt und nachgeprüft sind (§ 5 Abs. 2 BetrSichV).
- Fahrerpflichten mitdenken: Fahrer bestimmen und das festhalten, mindestens jährlich unterweisen, Führerscheine regelmäßig kontrollieren.
Die Pflicht bleibt beim Unternehmen, auch bei Leasing, Miete und Abo
Verantwortlich ist der Unternehmer, der Beschäftigten das Fahrzeug überlässt. Ob der Wagen gekauft, geleast, gemietet oder im Abo bezogen ist, ändert daran nichts. Worin sich diese Optionen sonst unterscheiden, zeigt der Ratgeber Firmenwagen mieten statt leasen. In einer hybriden Flotte aus Abo- und Leasingfahrzeugen gehören deshalb alle Fahrzeuge in dieselbe Fristenliste, auch wenn die Prüfung bei Abo-Fahrzeugen wegen der kurzen Laufzeit nicht fällig wird.
Die Aufgaben lassen sich auch weitergeben: Nach § 13 Absatz 2 ArbSchG und § 13 DGUV Vorschrift 1 kann der Unternehmer zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich beauftragen. Geeignet ist dafür zum Beispiel die Fuhrparkleitung. Die Gesamtverantwortung mit Auswahl- und Kontrollpflicht bleibt beim Unternehmen, sie lässt sich weder an Beschäftigte noch an Leasinggeber, Vermieter oder Werkstätten abgeben.
Was sich mit einem Auto-Abo ändert
Wie oft geprüft wird, hängt davon ab, wie lange ein Fahrzeug im Betrieb bleibt. Mit dem Auto-Abo für Unternehmen von NUVO fahren Sie immer einen Neuwagen, und zwar fest sechs Monate. Danach geben Sie ihn zurück oder fahren mit einem neuen Abo und einem neuen Fahrzeug weiter. Die jährliche UVV-Prüfung wird deshalb während Ihres Abos nicht fällig: Die Zwölf-Monats-Frist beginnt mit der ersten Verwendung, das Datum der Erstzulassung steht in der Zulassungsbescheinigung Teil I. Eine Prüfung bei Bedarf, etwa nach einem Unfall oder wenn Sie Einbauten nachrüsten, bleibt davon unberührt.
Wartung, Inspektion, Hauptuntersuchung, Versicherung, Kfz-Steuer und saisonale Bereifung sind im NUVO Auto-Abo enthalten. Fahrerunterweisung, Führerscheinkontrolle, die Bestimmung der Fahrer und die Gesamtverantwortung bleiben auch im Abo beim Unternehmen. Statt Prüffristen über Jahre zu verfolgen, bleibt damit nur der Teil, der an Ihren Beschäftigten hängt.
Bekommen Ihre Fahrer alle sechs Monate ein neues Fahrzeug, nehmen Sie es jeweils in Ihre Fahrzeugliste auf. Bei einem Modellwechsel gehört eine kurze Einweisung dazu, etwa in Assistenzsysteme oder den Elektroantrieb.
Das NUVO Auto-Abo richtet sich ausschließlich an Unternehmen und Gewerbetreibende. Wir prüfen die Bonität zunächst selbst über Plattformen wie Creditreform und fragen bei Bedarf Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, Jahresabschluss oder BWA der letzten drei Monate an. Den Personalausweis der Geschäftsführung benötigen wir immer. Die mögliche Kaution beträgt in der Regel ein bis zwei Netto-Monatsmieten. Sie fällt bei jungen Unternehmen an und kann je nach Unternehmenssituation auch bei länger bestehenden Firmen notwendig sein. Nach Rückgabe und Abwicklung zahlen wir sie zurück. Für Unternehmen, die jünger als ein Jahr sind, gelten individuelle Lösungen, zum Beispiel eine Vorauszahlung oder eine Bankbürgschaft.
Sonderfälle im Fuhrpark
- Transporter und Fahrzeuge mit Einbauten: Regale, Werkzeugschränke oder Zurrsysteme gehören zur Prüfung der Arbeitssicherheit. Je stärker ein Fahrzeug beansprucht wird, desto eher ist eine kürzere Frist als zwölf Monate angebracht.
- Anhänger: Auch Anhänger fallen unter die DGUV Vorschrift 70 und brauchen eine eigene Prüfung mit eigener Frist.
- Elektroautos und Hybride: Die Pflicht ist dieselbe. Zusätzlich werden die Hochvoltkomponenten geprüft, und der Prüfer braucht die Qualifikation nach DGUV Information 209-093. Fragen Sie daher unbedingt bei der Terminvergabe danach.
Was passiert, wenn die Prüfung fehlt
- Bußgeld: Eine versäumte UVV-Prüfung ist eine Ordnungswidrigkeit. § 58 DGUV Vorschrift 70 verweist für Verstöße gegen § 57 auf § 209 Absatz 1 Nr. 1 SGB VII, bei Vorsatz wie bei Fahrlässigkeit. Die Geldbuße kann nach § 209 Absatz 3 SGB VII bis zu 10.000 Euro betragen.
- Regress der Berufsgenossenschaft: Nach einem Arbeitsunfall kann die Berufsgenossenschaft nach § 110 SGB VII ihre Aufwendungen vom Unternehmer zurückfordern. Das gilt nur, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Ob ein fehlender Prüfnachweis grob fahrlässig ist, entscheidet der Einzelfall.
- Versicherung: Geht ein Unfall auf einen Mangel zurück, den eine Prüfung erkannt hätte, kann die Kaskoversicherung ihre Leistung bei grober Fahrlässigkeit kürzen (§ 81 Absatz 2 VVG).
Was die UVV-Prüfung kostet
Eine gesetzliche Gebühr gibt es nicht, Prüforganisationen und Werkstätten legen ihre Preise selbst fest. Viele Werkstätten verbinden die Prüfung mit Wartung oder HU, dann entfällt ein eigener Termin. Für Fahrzeuge im NUVO Auto-Abo fällt die jährliche Prüfung während der Laufzeit nicht an.
Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über die Rechtslage in Deutschland und ersetzt keine Rechtsberatung und keine Beratung durch Ihre Berufsgenossenschaft.
Häufige Fragen
Die UVV-Prüfung ist für jeden betrieblich eingesetzten Firmenwagen Pflicht. § 57 DGUV Vorschrift 70 verpflichtet den Unternehmer, Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, von einem Sachkundigen prüfen zu lassen. Das gilt auch für Dienstwagen mit Privatnutzung sowie für geleaste, gemietete und Abo-Fahrzeuge. Ausgenommen sind dienstlich genutzte Privatfahrzeuge der Beschäftigten.
Die Hauptuntersuchung beim TÜV oder einer anderen Prüforganisation ersetzt die UVV-Prüfung nicht. Sie prüft nach § 29 StVZO im Wesentlichen die Verkehrssicherheit, nicht die Arbeitssicherheit. Liegt eine mängelfreie HU nicht länger als zwölf Monate zurück, kann sich die UVV-Prüfung aber auf die Arbeitssicherheit beschränken.
Zuständig ist immer das Unternehmen, das Beschäftigten den Wagen überlässt, nicht Leasinggeber oder Vermieter. Beim NUVO Auto-Abo wird die jährliche Prüfung nicht fällig, weil Sie einen Neuwagen für sechs Monate fahren. Fahrerunterweisung und Führerscheinkontrolle bleiben trotzdem Aufgabe des Unternehmens, ebenso die Bestimmung der Fahrer.
Eine fehlende UVV-Prüfung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 58 DGUV Vorschrift 70 in Verbindung mit § 209 SGB VII. Die Geldbuße kann bis zu 10.000 Euro betragen. Nach einem Arbeitsunfall kann die Berufsgenossenschaft nach § 110 SGB VII Regress beim Unternehmer nehmen, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Eine vergessene UVV-Prüfung sollte sofort nachgeholt werden, bis dahin bleibt der Wagen stehen. Nach § 4 Absatz 4 BetrSichV dürfen Arbeitsmittel, zu denen Firmenwagen zählen, nur verwendet werden, wenn die vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt und dokumentiert sind. Eine Fristenliste für alle Fahrzeuge verhindert, dass sich das wiederholt.
UVV ist der Oberbegriff für Unfallverhütungsvorschriften. DGUV ist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, der Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, unter deren Namen die Vorschriften heute nummeriert sind. Die frühere BGV D 29 ist laut DGUV die heutige DGUV Vorschrift 70, beide Begriffe meinen dieselbe Prüfpflicht.
Eine eigene Erstprüfung schreibt § 57 DGUV Vorschrift 70 nicht vor. Die Zwölf-Monats-Frist beginnt nach DGUV Grundsatz 314-003 mit der erstmaligen Verwendung. Vor dem Einsatz muss das Fahrzeug aber betriebssicher sein, und die Fahrer müssen bestimmt und unterwiesen sein. Bei Gebrauchtwagen ohne Prüfnachweis ist eine Prüfung vor der Übergabe sinnvoll.
Quellen
- DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“, §§ 1, 35, 36, 57, 58. Abruf 05.10.2026
- DGUV Grundsatz 314-003 „Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit“, Ausgabe Januar 2023, Kap. 4 bis 6. Abruf 14.10.2026
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, §§ 4, 13. Abruf 05.10.2026
- DGUV Information 209-093, Qualifizierung für Arbeiten an Fahrzeugen mit Hochvoltsystemen. Abruf 28.09.2026
- Arbeitsschutzgesetz §§ 12, 13. Abruf 05.10.2026
- Betriebssicherheitsverordnung §§ 4, 5, 14. Abruf 05.10.2026
- SGB VII §§ 110, 209. Abruf 05.10.2026
- Straßenverkehrsgesetz § 21. Abruf 05.10.2026
- StVZO § 29 mit Anlage VIII. Abruf 28.09.2026
- Versicherungsvertragsgesetz § 81. Abruf 29.09.2026
- NUVO-Produktangaben, Stand 14.10.2026
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